(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag
- 1. nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung,
- 2. nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,
- 3. nach § 7a,
- 4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung,
- 5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung oder
- 6. nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung.