Alle Vorschriften: BBesG
§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung
§ 62 Anwärtererhöhungsbetrag
§ 61 Anwärtergrundbetrag
Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach Anlage VIII.
§ 61 Anwärtergrundbetrag
Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach Anlage VIII.
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