(2) Die Vergütung beträgt bei einer für einen vollen Monat angeordneten ständigen Erreichbarkeit mit Rückkehrzeiten zur Dienststelle
- 1. unterhalb von zwei Stunden, 500 Euro,
- 2. oberhalb von zwei Stunden bis zwölf Stunden, 300 Euro,
- 3. oberhalb von zwölf Stunden bis 24 Stunden, 150 Euro,
- 4. oberhalb von 24 Stunden bis 48 Stunden, 75 Euro.
Soweit die Anordnung nicht für volle Kalendermonate erfolgt, wird die Vergütung anteilig gewährt.