(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden
- 1. nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
- 2. nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
- 3. nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.