(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
- 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 3 oder A 4,
- 2. in Laufbahnen
- a) des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,
- b) des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
- c) des mittleren nichttechnischen Dienstes bei der Zollverwaltung der Besoldungsgruppe A 7,
- 3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,
- 4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.