Alle Vorschriften: BBankG
§ 9 Beiräte bei den Hauptverwaltungen
§ 11 Vertretung
§ 10 Filialen
Die Deutsche Bundesbank darf Filialen unterhalten, die der zuständigen Hauptverwaltung unterstehen.
§ 10 Filialen
Die Deutsche Bundesbank darf Filialen unterhalten, die der zuständigen Hauptverwaltung unterstehen.
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