(2) Die Abfallbewirtschaftungsbehörden stellen sicher, dass die gesammelten Altbatterien gemäß Artikel 70 behandelt werden, indem sie entweder
- a. die Altbatterien an Hersteller der jeweiligen Kategorie von Batterien oder an die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, oder an die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter übergeben oder
- b. die Behandlung der gesammelten Altbatterien gemäß Artikel 68 Absatz 2 selbst übernehmen.