(1) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2000/53/EG oder die Richtlinie 2012/19/EU gilt, übergeben Altbatterien aus der Behandlung von Altfahrzeugen oder von Elektro- und Elektronik-Altgeräten an Hersteller der jeweiligen Kategorie von Batterien oder an die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, oder an die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung gemäß Artikel 70.