(2) Im Falle einer kollektiven Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung stellen die betreffenden Organisationen die Gleichbehandlung der Hersteller, unabhängig von Herkunftsland und Größe und ohne eine übermäßige Belastung der Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die Batterien in geringen Mengen herstellen, sicher. Sie stellen außerdem sicher, dass die von den Herstellern an sie entrichteten finanziellen Beiträge
- a. gemäß Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG sowie mindestens für jede Batteriekategorie und jede chemische Zusammensetzung von Batterien gesondert festgesetzt werden und dabei gegebenenfalls berücksichtigt wird, ob es sich um wiederaufladbare Batterien handelt, wie hoch der Rezyklatgehalt bei der Erzeugung der Batterien ist, ob die Batterien zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurden und welchen CO2-Fußabdruck sie aufweisen;
- b. angepasst werden, um etwaige von den Organisationen für Herstellerverantwortung aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung oder aufgrund des Werts der aus recycelten Altbatterien wiedergewonnenen Sekundärrohstoffe erzielte Einnahmen zu berücksichtigen.