(4) Die vom Hersteller zu zahlenden finanziellen Beiträge decken bezüglich der von dem Hersteller auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Produkte die folgenden Kosten:
- a. Kosten für die getrennte Sammlung von Altbatterien und der anschließenden Beförderung und der anschließenden Behandlung der Altbatterien, wobei etwaige Einnahmen aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung oder dem Wert der aus recycelten Altbatterien wiedergewonnenen Sekundärrohstoffe zu berücksichtigen sind,
- b. Kosten für die Durchführung einer Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 69 Absatz 5,
- c. Kosten für die Bereitstellung von Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Artikel 74,
- d. Kosten für die Erhebung und Übermittlung von Daten an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 75.