Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Erzeuger und unterliegt den Pflichten eines Erzeugers gemäß Artikel 38, wenn eine der folgenden Bedingungen auf ihn zutrifft:
- a. Er bringt eine Batterie unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr oder nimmt sie in Betrieb,
- b. er verändert eine bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte, oder
- c. er verändert den Verwendungszweck einer bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Batterie.