(2) Bevor Händler eine Batterie auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass
- a. der Hersteller im Herstellerregister gemäß Artikel 55 eingetragen ist,
- b. die Batterie die in Artikel 19 genannte CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 19 trägt und gemäß Artikel 13 gekennzeichnet ist,
- c. der Batterie die nach den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14 erforderlichen Unterlagen, eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren von den Endnutzern ohne Weiteres verstandenen Sprache(n), die von dem Mitgliedstaat, in dem die Batterie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden soll, festgelegt wird bzw. werden, beigefügt sind und
- d. der Erzeuger und der Einführer die in Artikel 38 Absätze 6 und 7 bzw. in Artikel 41 Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt haben.