(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
- 1. für den Auszubildenden selbst vorbehaltlich einer Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 3 353 Euro,
- 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 850 Euro,
- 3. für jedes Kind des Auszubildenden 770 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.