(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens
- 1. der Kinder nach § 23 Absatz 2,
- 2. der Kinder, der in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Absatz 3.