(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für
- 1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und für die Teilnahme am Börsenhandel,
- 2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das Recht zur Teilnahme am Handel,
- 3. die Zulassung von Finanzinstrumenten, anderen Wirtschaftsgütern und Rechten zum Börsenhandel, die Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im regulierten Markt sowie den Widerruf der Zulassung und der Einbeziehung,
- 4. die Notierung von Wertpapieren,
- 5. die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,
- 6. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.