(1) 1Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird.
2Sie muss Bestimmungen enthalten über
- 1. den Geschäftszweig der Börse;
- 2. die Organisation der Börse;
- 3. die Handelsarten;
- 4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze;
- 5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer.