(1) Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
- 1. speichert, verändert oder übermittelt,
- 2. zum Abruf mittels automatisiertem Verfahren bereithält oder
- 3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.