Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- 1. Näheres zu den Daten, die
- a) von der Registerbehörde gespeichert werden,
- b) an und durch die Registerbehörde übermittelt oder innerhalb der Registerbehörde weitergegeben werden;
- 2. Näheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren
- a) der Übermittlung von Daten an und durch die Registerbehörde, insbesondere der Direkteingabe von Daten und des Datenabrufs im automatisierten Verfahren, sowie der Weitergabe innerhalb der Registerbehörde,
- b) der Identitätsprüfung nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1,
- c) bei Gruppenauskünften,
- d) der Übermittlungssperren, der Einschränkung der Verarbeitung und der Auskunft an die betroffene Person,
- e) bei der Fertigung, Aufbewahrung, Verwendung, Löschung oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen,
- f) bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5;
- 3. Näheres zur Verantwortung für den Registerinhalt und die Datenpflege;
- 4. die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen für die Löschung der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten;
- 5. Regelungen über die elektronische Registerführung und die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und den mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften beauftragten Behörden und anderen öffentlichen Stellen, die sich auf die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards und das Verfahren der Datenübermittlung beziehen.