(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:
- 1. die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,
- 2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- 3. das Bundeskriminalamt,
- 4. die Landeskriminalämter,
- 5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
- 6. die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes,
- 7. die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,
- 8. die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,
- 9. die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- 10. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,
- 11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,
- 12. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
- 13. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.