(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Erhebungsmerkmale für diese Statistik über Ausländer, die sich während des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben, folgende Daten zu diesem Personenkreis:
- 1. Monat und Jahr der Geburt,
- 2. Ort, Land und Bezirk der Geburt,
- 3. Geschlechtseintrag,
- 4. Staatsangehörigkeiten,
- 5. Familienstand,
- 6. Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners,
- 7. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 sowie Absatz 4 Nummer 6,
- 8. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes.
Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren Erhebungsbereich betreffenden Daten für regionale Aufbereitungen weiterübermitteln.