(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:
- 1. zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,
- 2. zum Asylverfahren,
- 3. zur Ausschreibung zur Zurückweisung,
- 4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a.
Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.