(2) Ein Zeugnis gemäß § 23 Absatz 1 ist dem Berechtigten auf seinen Antrag abweichend von § 23 Absatz 2 Nummer 1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat und wenn
- 1. der Berechtigte bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Entscheidung nachweist, dass die Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 14 Absatz 1 Nummer 2 und 6 und Absatz 2 des Vertrags),
- 2. die Entscheidung nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet oder
- 3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.
§ 23 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 findet keine Anwendung.