(2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen Antrag zu erteilen,
- 1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
- 2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des Verpflichteten zurückgewiesen und keine Anordnung nach § 22 Absatz 2 erlassen hat,
- 3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach § 22 Absatz 2 aufgehoben hat (§ 22 Absatz 3 Satz 2) oder
- 4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangsvollstreckung zugelassen hat.