(2) Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2 werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Unberührt bleiben auch die Regelungen der Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge; dies gilt insbesondere für die Regelungen über
- 1. den sachlichen Anwendungsbereich,
- 2. die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die im Inland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden können,
- 3. das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,
- 4. die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind, und
- 5. die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung oder Zulassung der Zwangsvollstreckung führen.