(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:
- 1. Familienname,
- 2. Geburtsname,
- 3. Vornamen,
- 4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
- 5. Geschlecht,
- 6. Doktorgrad,
- 7. Staatsangehörigkeiten,
- 8. Aktenzeichen der Ausländerakte,
- 9. Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in dem Dateisystem geführt wird,
- 10. das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und
- 11. Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.