(1) Durch die Enteignung nach § 9d können
- 1. das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten entzogen oder belastet werden,
- 2. Rechte und Befugnisse entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten berechtigen oder die den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten beschränken,
- 3. Bergbauberechtigungen sowie nach dem Bundesberggesetz aufrechterhaltene alte Rechte entzogen oder belastet werden,
- 4. Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 2 bezeichneten Art gewähren.
Grundstücksteile stehen Grundstücken nach Satz 1 gleich.