(2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem die Kernanlage gelegen ist,
- 1. wer als Inhaber anzusehen ist,
- 2. ob sich die Ersatzpflicht des Inhabers auch auf einen nuklearen Schaden in einem Staat erstreckt, der nicht Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens ist,
- 3. (weggefallen)
- 4. (weggefallen)
- 5. bis zu welchem Höchstbetrag der Inhaber haftet,
- 6. nach welcher Frist der Anspruch gegen den Inhaber verjährt oder ausgeschlossen ist,
- 7. ob und inwieweit ein nuklearer Schaden in den Fällen des Artikels 9 des Pariser Übereinkommens ersetzt wird.