(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit für den Bereich der nuklearen Sicherheit mindestens über Folgendes:
- 1. Informationen über den bestimmungsgemäßen Betrieb der kerntechnischen Anlagen sowie
- 2. Informationen bei meldepflichtigen Ereignissen und bei Unfällen.
Das Umweltinformationsgesetz und die Bestimmungen der Länder über die Verbreitung von Umweltinformationen bleiben unberührt.