Alle Vorschriften: AtG
§ 23 Ausstattung der zuständigen Behörden
§ 23b (weggefallen)
§ 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes
Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g zuständig.
§ 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes
Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g zuständig.
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