(3) Personenbezogene Daten, die durch
- 1. Maßnahmen nach § 100a der Strafprozessordnung oder § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes,
- 2. Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der Strafprozessordnung oder § 46 des Bundeskriminalamtgesetzes,
- 3. Maßnahmen nach § 99 der Strafprozessordnung,
- 4. Maßnahmen nach § 49 des Bundeskriminalamtgesetzes,
- 5. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes,
- 6. Beschränkungen nach § 1 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes,
- 7. Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
- 8. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 62 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
- 9. Maßnahmen nach § 72 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder
durch Maßnahmen nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erlangt wurden, sind verdeckt zu speichern. Sofern zu einer Person nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder einer Angabe nach § 2 Satz 1 Nummer 3 sowohl Daten nach Satz 1 als auch andere Daten zu speichern sind, müssen nur die Daten nach Satz 1 verdeckt gespeichert werden oder kann die einstellende Behörde von der Speicherung der Daten nach Satz 1 absehen (beschränkte Speicherung).