(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
- 3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.