(3) Bei den in Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Beiträgen für Projekte in Drittländern liegt das Augenmerk insbesondere darauf,
- a. die Asyl- und Aufnahmekapazitäten in Drittländern zu verbessern, unter anderem durch eine Stärkung der personellen und institutionellen Fachkenntnisse und Kapazitäten,
- b. die legale Migration und eine gut gesteuerte Mobilität zu fördern, auch durch Stärkung bilateraler, regionaler und internationaler Partnerschaften in den Bereichen Migration, Vertreibung, legale Wege der Migration und Mobilitätspartnerschaften,
- c. Programme zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und nachhaltigen Reintegration von zurückkehrenden Migranten und ihren Familien zu unterstützen,
- d. die Schwachstellen, die durch Menschenhandel und Schleuserkriminalität sowie durch Programme zur Bekämpfung von Menschenhandel und Schleuserkriminalität verursacht werden, zu verringern,
- e. eine wirksame und menschenrechtsbasierte Migrationspolitik zu unterstützen.