(1) Um das reibungslose Funktionieren der durch diese Verordnung geschaffenen Mechanismen zu erleichtern und Schwierigkeiten bei deren Anwendung zu beseitigen, halten die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung oder bei deren Anwendung zwischen ihnen auf Schwierigkeiten stoßen, auf Ersuchen eines oder mehrerer dieser Mitgliedstaaten unverzüglich Konsultationen ab, um innerhalb einer angemessenen Frist im Einklang mit dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit geeignete Lösungen zu finden.
(2) 1Wird keine Lösung nach Absatz 1 gefunden oder dauern die Schwierigkeiten an, so können einer oder mehrere der betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedstaaten abzuhalten, um geeignete Lösungen zu finden. 2Die Kommission hält diese Konsultationen unverzüglich ab. 3Die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission nehmen aktiv an den Konsultationen teil. 4Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Angelegenheit umgehend zu regeln. 5Die Kommission kann Empfehlungen an die betreffenden Mitgliedstaaten annehmen, in denen sie die zu treffenden Maßnahmen angibt und Fristen setzt.
(3) 1Dieser Artikel berührt nicht die Befugnisse der Kommission, die Anwendung des Unionsrechts nach den Artikeln 258 und 260 AEUV zu überwachen. 2Ebenso wenig berührt er die Möglichkeit der betreffenden Mitgliedstaaten, ihre Streitigkeit nach Artikel 273 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen oder die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, den Gerichtshof gemäß Artikel 259 AEUV anzurufen.