Alle Vorschriften: AktG
§ 28 Gründer
§ 30 Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlußprüfers
§ 29 Errichtung der Gesellschaft
Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.
Lege Lata
§ 29 Errichtung der Gesellschaft
Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.
Lege Lata
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