Alle Vorschriften: AktG
§ 27 Sacheinlagen, Sachübernahmen; Rückzahlung von Einlagen
§ 29 Errichtung der Gesellschaft
§ 28 Gründer
Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
Lege Lata
§ 28 Gründer
Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
Lege Lata
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