(10.) KMU oder gegebenenfalls kleine Midcap-Unternehmen können neben den in den Absätzen 2 bis 9 genannten Gruppen von Beihilfen auch Beihilfen in Form einer durch den Fonds InvestEU geförderten Finanzierung erhalten, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. a)Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung durch den Fonds InvestEU gewährt werden, überschreitet nicht 16,5 Mio. EUR und wird einem Unternehmen aus einer der folgenden Unternehmenskategorien gewährt:
- i) Nicht börsennotierte KMU, die noch auf keinem Markt tätig gewesen sind oder die seit ihrer Eintragung ins Handelsregister noch nicht zehn Jahre bzw. seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch nicht sieben Jahre gewerblich tätig gewesen sind; wenn entweder der Zeitraum von weniger als zehn Jahren seit der Eintragung ins Handelsregister oder der Zeitraum von weniger als sieben Jahren seit dem ersten kommerziellen Verkauf auf ein bestimmtes Unternehmen angewandt wird, muss bei der Gewährung etwaiger späterer Beihilfen nach diesem Artikel für dasselbe Unternehmen derselbe Zeitraum zugrunde gelegt werden. Bei Unternehmen, die ein anderes Unternehmen übernommen haben oder aus einem Zusammenschluss hervorgegangen sind, umfasst der für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Zeitraum auch die Tätigkeiten des übernommenen Unternehmens bzw. der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, es sei denn, der Umsatz des übernommenen Unternehmens bzw. der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen macht weniger als 10 % des Umsatzes des übernehmenden Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Übernahme bzw. bei aus einem Zusammenschluss hervorgegangenen Unternehmen weniger als 10 % des Gesamtumsatzes aus, den die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt haben. Wird der auf der Eintragung ins Handelsregister basierende für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Zeitraum angewendet, so wird bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, der frühere der beiden folgenden Zeitpunkte als Beginn des für die Beihilfefähigkeit maßgeblichen Zehnjahreszeitraums betrachtet: entweder der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnimmt, oder der Zeitpunkt, zu dem es im Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit steuerpflichtig wird. Durch den Fonds InvestEU geförderten Finanzierungen können auch Anschlussinvestitionen in nicht börsennotierte KMU nach dem unter dieser Ziffer genannten, für die Beihilfefähigkeit maßgeblichen Zeitraum abdecken, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Der Nominalbetrag der Gesamtmittel gemäß Buchstabe a wird nicht überschritten, 2) die Möglichkeit von Anschlussinvestitionen war im ursprünglichen Geschäftsplan vorgesehen und 3) das Endempfänger-Unternehmen, in das die Anschlussinvestition getätigt wird, ist kein verbundenes Unternehmen im Sinne des Anhangs I Artikel 3 Absatz 3 eines anderen Unternehmens geworden, bei dem es sich nicht um den Finanzintermediär oder den unabhängigen privaten Investor handelt, der im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds InvestEU Finanzmittel bereitstellt, es sei denn, die neue Einheit ist ein KMU.
- ii) Nicht börsennotierte KMU, die eine neue Geschäftstätigkeit aufnehmen, wenn die Erstinvestition mehr als 50 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen fünf Jahren beträgt. Abweichend von Satz 1 gelten folgende Investitionen als Investitionen in neue wirtschaftliche Tätigkeiten, wenn die entsprechende Erstinvestition ausgehend von einem Geschäftsplan 30 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen fünf Jahren übersteigt: 1) Investitionen, die darauf abzielen, die Umweltleistung der Tätigkeit gemäß Artikel 36 Absatz 2 dieser Verordnung über die verbindlichen Unionsnormen hinaus erheblich zu verbessern, 2) andere ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 und 3) Investitionen, die auf eine Steigerung der Kapazitäten für Gewinnung, Trennung, Raffination, Verarbeitung oder Recycling eines in Anhang IV aufgeführten kritischen Rohstoffs abzielen. Die ökologische Nachhaltigkeit der Investition wird im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852, einschließlich des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, oder durch andere vergleichbare Methoden, darunter die Nachhaltigkeitsprüfung im Rahmen des Fonds InvestEU, nachgewiesen. Bei Maßnahmen, die mit Maßnahmen im Rahmen der vom Rat genehmigten Aufbau- und Resilienzpläne identisch sind, gilt die Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen als erfüllt, da dies bereits geprüft wurde.
- iii) KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, bei denen es sich um innovative Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 80 handelt.
- b. Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds InvestEU gewährt werden, überschreitet nicht 16,5 Mio. EUR, und es handelt sich bei dem Endempfänger um ein KMU oder ein kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, dessen Haupttätigkeit in Fördergebieten liegt, sofern die Finanzierung nicht für die Verlagerung von Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a verwendet wird.
- c. Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds InvestEU gewährt werden, überschreitet nicht 2,2 Mio. EUR, und es handelt sich bei dem Endempfänger um ein KMU oder ein kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung.