(4.) Die in den Artikeln 56e und 56f festgelegten Höchstbeträge gelten für die gesamten ausstehenden Finanzmittel – soweit sie Beihilfen enthalten –, die im Rahmen von aus dem Fonds InvestEU unterstützten Finanzprodukten bereitgestellt werden. Die Höchstbeträge gelten
- a. pro Vorhaben bei unter Artikel 56e Absätze 2, 3 und 4, Artikel 56e Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i sowie Artikel 56e Absätze 6, 7, 8 und 9 fallenden Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen;
- b. pro Endempfänger bei unter Artikel 56e Absatz 5 Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv, Artikel 56e Absatz 10 sowie Artikel 56f fallenden Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen.