(5.) Für den Seeverkehr kann die Beihilfeintensität bis auf 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Die Auszubildenden sind keine aktiven, sondern zusätzliche Besatzungsmitglieder und
- b. die Ausbildung wird an Bord von im Unionsregister eingetragenen Schiffen durchgeführt.