(5.) Stellt der unabhängige private Investor dem beihilfefähigen Unternehmen Risikofinanzierungen direkt zur Verfügung, um eine angemessene Beteiligung des unabhängigen privaten Investors nach Artikel 21 Absatz 12 zu gewährleisten, darf die Steuervergünstigung, die in der kumulierten maximalen Steuervergünstigung für alle Steueranreize zusammengenommen besteht, folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
- a. 50 % der beihilfefähigen Investition des unabhängigen privaten Investors in beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe a;
- b. 35 % der beihilfefähigen Investition des unabhängigen privaten Investors in beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe b;
- c. 20 % der beihilfefähigen Investition des unabhängigen privaten Investors in beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe c oder einer beihilfefähigen Folgeinvestition in ein beihilfefähiges Unternehmen, die nach Ablauf des in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b genannten für die Beihilfefähigkeit maßgeblichen Zeitraums getätigt wird.