(12.) Bei Risikofinanzierungsmaßnahmen, mit denen beihilfefähigen Unternehmen Risikofinanzierungen in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Investitionen oder Krediten bereitgestellt werden sollen, muss der dem Finanzintermediär zur Verfügung gestellte öffentliche Beitrag zusätzliche Finanzmittel von unabhängigen privaten Investoren auf Ebene der Finanzintermediäre oder der beihilfefähigen Unternehmen mobilisieren, sodass die private Beteiligung insgesamt mindestens eine der folgenden Schwellenwerte erreicht:
- a. 10 % der Risikofinanzierung, die für beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a bereitgestellt wird;
- b. 40 % der Risikofinanzierung, die für beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b bereitgestellt wird;
- c. 60 % der Risikofinanzierung für beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe c und für Anschlussinvestitionen, die für beihilfefähige Unternehmen nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe b genannten für die Beihilfefähigkeit maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt wird.
Finanzierungen, die von unabhängigen privaten Investoren bereitgestellt werden, die Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Steueranreizen gemäß Artikel 21a erhalten, werden bei den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Sätzen für die private Beteiligung insgesamt nicht berücksichtigt.Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Sätze für die private Beteiligung insgesamt werden auf 20 % (Satz unter Buchstabe b) bzw. auf 30 % (Satz unter Buchstabe c) gesenkt bei Investitionen, die entweder in Fördergebieten getätigt werden, die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer genehmigten und zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Risikofinanzierung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen sind, oder die Unterstützung auf der Grundlage des vom Rat gebilligten Aufbau- und Resilienzplans des jeweiligen Mitgliedstaats erhalten, oder die Unterstützung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds nach der Verordnung (EU) 2021/697 oder aus dem Weltraumprogramm der Union nach der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69). erhalten, oder die Unterstützung aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) 2021/1060 oder der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1). erhalten.