(2) Die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:
- a. Binnenmarkt,
- b. Sozialpolitik hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte,
- c. wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt,
- d. Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
- e. Umwelt,
- f. Verbraucherschutz,
- g. Verkehr,
- h. transeuropäische Netze,
- i. Energie,
- j. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
- k. gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte.