(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
- a. Zollunion,
- b. Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
- c. Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
- d. Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
- e. gemeinsame Handelspolitik.