Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. das Nähere zur Leistungsgewährung,
- 2. das Antragsverfahren,
- 3. die Bedingungen für die Weiterleitung der Leistung an Dritte und das Verfahren zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,
- 4. das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung.