(2) Der Anspruch besteht nur, wenn die Beratung
- 1. sich an Unionsbürgerinnen und Unionsbürger richtet, die im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit oder als grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland beschäftigt sind, beschäftigt werden sollen oder beschäftigt waren,
- 2. für die Beratenen unentgeltlich erbracht wird und
- 3. keine Mitgliedschaft der Beratenen in einer Gewerkschaft voraussetzt.