(3) Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln gemäß § 58 Absatz 1 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Die Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt:
- 1. Aktivseite:
- a) Geldbestände,
- b) sonstige Vermögensgegenstände,
- c) Rechnungsabgrenzung;
- 2. Passivseite:
- a) Rücklagen,
- b) Rückstellungen,
- c) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
- d) sonstige Verbindlichkeiten,
- e) Rechnungsabgrenzung.