(3) Bei Auslandsdienstreisen erhält ein Mitglied Auf Antrag Tage- und Übernachtungsgeld. Ferner werden erstattet:
- -. bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten von der Bundesgrenze zum Zielort und zurück sowie Schlafwagenkosten gegen Nachweis,
- -. bei Benutzung von Linienflugzeugen die nachgewiesenen Kosten zum Zielort und zurück,
- -. notwendige Fahrkosten anderer Beförderungsmittel.