Alle Vorschriften: AbgG
§ 9 Hochschullehrer
§ 11 Abgeordnetenentschädigung
§ 10 Wahlbeamte auf Zeit
Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte auf Zeit von § 6 abweichende Regelungen treffen.
§ 10 Wahlbeamte auf Zeit
Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte auf Zeit von § 6 abweichende Regelungen treffen.
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