(3) § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Insbesondere kann die zuständige Behörde auch Proben der transportierten Abfälle entnehmen und untersuchen sowie folgende Unterlagen prüfen
- 1. das Begleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformulars, die die von den betroffenen Behörden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, und
- 2. das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument.