(2) Bei der Erstellung und Aktualisierung der Kontrollpläne
- 1. beteiligen sich die Länder untereinander, soweit die Inhalte der Kontrollpläne andere Länder betreffen, und
- 2. führen die Länder das Einvernehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität herbei bezüglich der Inhalte der Kontrollpläne, die die Zollbehörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität betreffen; die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Logistik und Mobilität teilen den Ländern hierfür die jeweiligen Kontaktstellen mit.