{
  "gesetzNormZeichen": "Artikel",
  "körperschaft": "Europäische Union",
  "gesetzNameKurz": "Rom-I-VO",
  "gesetzNameLang": "Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)",
  "gesetzNormen": [
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL I",
      "gliederungstitel": "ANWENDUNGSBEREICH"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "1",
      "normTitel": "Anwendungsbereich",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der Personenstand sowie die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, unbeschadet des Artikels 13;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten, einschließlich der Unterhaltspflichten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Schuldverhältnisse aus ehelichen Güterständen, aus Güterständen aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, und aus Testamenten und Erbrecht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, soweit die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann, oder ob ein Organ einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer anderen juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische Person gegenüber Dritten verpflichten kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "die Gründung von Trusts sowie die dadurch geschaffenen Rechtsbeziehungen zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "Versicherungsverträge aus von anderen Einrichtungen als den in Artikel 2 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über LebensversicherungenABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/19/EG (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 44). genannten Unternehmen durchgeführten Geschäften, deren Zweck darin besteht, den unselbstständig oder selbstständig tätigen Arbeitskräften eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit oder bei arbeitsbedingter Krankheit oder Arbeitsunfällen Leistungen zu gewähren."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung gilt unbeschadet des Artikels 18 nicht für den Beweis und das Verfahren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff Mitgliedstaat die Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung anwendbar ist. In Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 7 bezeichnet der Begriff jedoch alle Mitgliedstaaten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "2",
      "normTitel": "Universelle Anwendung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL II",
      "gliederungstitel": "EINHEITLICHE KOLLISIONSNORMEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "3",
      "normTitel": "Freie Rechtswahl",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl nach diesem Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrags im Sinne des Artikels 11 und Rechte Dritter werden durch eine nach Vertragsschluss erfolgende Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht berührt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen, so berührt die Wahl des Rechts eines Drittstaats durch die Parteien nicht die Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts — gegebenenfalls in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form —, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht finden die Artikel 10, 11 und 13 Anwendung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "4",
      "normTitel": "Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Ungeachtet des Buchstabens c unterliegt die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen für höchstens sechs aufeinander folgende Monate zum vorübergehenden privaten Gebrauch dem Recht des Staates, in dem der Vermieter oder Verpächter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Mieter oder Pächter eine natürliche Person ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hat."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Franchiseverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Vertriebsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Verträge über den Kauf beweglicher Sachen durch Versteigerung unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Versteigerung abgehalten wird, sofern der Ort der Versteigerung bestimmt werden kann."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems geschlossen werden, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG nach nicht diskretionären Regeln und nach Maßgabe eines einzigen Rechts zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, unterliegen diesem Recht."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 oder 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "5",
      "normTitel": "Beförderungsverträge",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Als auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die Parteien im Einklang mit Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen,",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "in dem sich der Abgangsort befindet oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "in dem sich der Bestimmungsort befindet."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag im Falle fehlender Rechtswahl eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "6",
      "normTitel": "Verbraucherverträge",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet"
                }
              ],
              "und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Sind die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so gelten für die Bestimmung des auf einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwendenden Rechts die Artikel 3 und 4."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über PauschalreisenABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument sowie Rechte und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren festgelegt werden, sofern es sich dabei nicht um die Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Verträge, die innerhalb der Art von Systemen geschlossen werden, auf die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h Anwendung findet."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "7",
      "normTitel": "Versicherungsverträge",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Dieser Artikel gilt für Verträge nach Absatz 2, unabhängig davon, ob das gedeckte Risiko in einem Mitgliedstaat belegen ist, und für alle anderen Versicherungsverträge, durch die Risiken gedeckt werden, die im Gebiet der Mitgliedstaaten belegen sind. Er gilt nicht für Rückversicherungsverträge."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Versicherungsverträge, die Großrisiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 9.12.2006, S. 1). decken, unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gewählten Recht.Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Versicherungsvertrag dem Recht des Staats, in dem der Versicherer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für Versicherungsverträge, die nicht unter Absatz 2 fallen, dürfen die Parteien nur die folgenden Rechte im Einklang mit Artikel 3 wählen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Recht eines jeden Mitgliedstaats, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "bei Lebensversicherungen das Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherungsnehmer besitzt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "für Versicherungsverträge, bei denen sich die gedeckten Risiken auf Schadensfälle beschränken, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, eintreten können, das Recht jenes Mitgliedstaats;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "wenn der Versicherungsnehmer eines Vertrags im Sinne dieses Absatzes eine gewerbliche oder industrielle Tätigkeit ausübt oder freiberuflich tätig ist und der Versicherungsvertrag zwei oder mehr Risiken abdeckt, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen und in unterschiedlichen Mitgliedstaaten belegen sind, das Recht eines betroffenen Mitgliedstaats oder das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherungsnehmers."
                }
              ],
              "Räumen in den Fällen nach den Buchstaben a, b oder e die betreffenden Mitgliedstaaten eine größere Wahlfreiheit bezüglich des auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Rechts ein, so können die Parteien hiervon Gebrauch machen.Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß diesem Absatz getroffen haben unterliegt der Vertrag dem Recht des Mitgliedstaats, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden zusätzlichen Regelungen gelten für Versicherungsverträge über Risiken, für die ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der Versicherungsvertrag genügt der Versicherungspflicht nur, wenn er den von dem die Versicherungspflicht auferlegenden Mitgliedstaat vorgeschriebenen besonderen Bestimmungen für diese Versicherung entspricht. Widerspricht sich das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, und dasjenige des Mitgliedstaats, der die Versicherungspflicht vorschreibt, so hat das letztere Vorrang."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Ein Mitgliedstaat kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 vorschreiben, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, der die Versicherungspflicht vorschreibt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Deckt der Vertrag in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken, so ist für die Zwecke von Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 der Vertrag als aus mehreren Verträgen bestehend anzusehen, von denen sich jeder auf jeweils nur einen Mitgliedstaat bezieht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich der Staat, in dem das Risiko belegen ist, nach Artikel 2 Buchstabe d der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien DienstleistungsverkehrsABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14)., und bei Lebensversicherungen ist der Staat, in dem das Risiko belegen ist, der Staat der Verpflichtung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2002/83/EG."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "8",
      "normTitel": "Individualarbeitsverträge",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Individualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "9",
      "normTitel": "Eingriffsnormen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Den Eingriffsnormen des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, kann Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsnormen die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen. Bei der Entscheidung, ob diesen Eingriffsnormen Wirkung zu verleihen ist, werden Art und Zweck dieser Normen sowie die Folgen berücksichtigt, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung ergeben würden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "10",
      "normTitel": "Einigung und materielle Wirksamkeit",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "11",
      "normTitel": "Form",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts eines der Staaten, in denen sich eine der Vertragsparteien oder ihr Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem eine der Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erfüllt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des materiellen Rechts, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden wäre, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem dieses Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist oder in dem die Person, die das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Verträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 6 fallen. Für die Form dieser Verträge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 unterliegen Verträge, die ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben, den Formvorschriften des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, sofern diese Vorschriften nach dem Recht dieses Staates",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "unabhängig davon gelten, in welchem Staat der Vertrag geschlossen wird oder welchem Recht dieser Vertrag unterliegt, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "von ihnen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "12",
      "normTitel": "Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "seine Auslegung,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, in den Grenzen der dem angerufenen Gericht durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse, einschließlich der Schadensbemessung, soweit diese nach Rechtsnormen erfolgt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "In Bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Falle mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "13",
      "normTitel": "Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem Recht eines anderen Staates ergebende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "14",
      "normTitel": "Übertragung der Forderung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung gegen eine andere Person (Schuldner) unterliegt dem Recht, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anzuwenden ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der Begriff Übertragung in diesem Artikel umfasst die vollkommene Übertragung von Forderungen, die Übertragung von Forderungen zu Sicherungszwecken sowie von Pfandrechten oder anderen Sicherungsrechten an Forderungen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "15",
      "normTitel": "Gesetzlicher Forderungsübergang",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Hat eine Person (Gläubiger) eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person (Schuldner) und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "16",
      "normTitel": "Mehrfache Haftung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner und ist er von einem der Schuldner ganz oder teilweise befriedigt worden, so ist für das Recht dieses Schuldners, von den übrigen Schuldnern Ausgleich zu verlangen, das Recht maßgebend, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger anzuwenden ist. Die übrigen Schuldner sind berechtigt, diesem Schuldner diejenigen Verteidigungsmittel entgegenzuhalten, die ihnen gegenüber dem Gläubiger zugestanden haben, soweit dies gemäß dem auf ihre Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger anzuwendenden Recht zulässig wäre."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "17",
      "normTitel": "Aufrechnung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "18",
      "normTitel": "Beweis",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Das nach dieser Verordnung für das vertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweisarten des Rechts des angerufenen Gerichts oder eines der in Artikel 11 bezeichneten Rechte, nach denen das Rechtsgeschäft formgültig ist, zulässig, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL III",
      "gliederungstitel": "SONSTIGE VORSCHRIFTEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "19",
      "normTitel": "Gewöhnlicher Aufenthalt",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung.Der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, ist der Ort ihrer Hauptniederlassung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Wird der Vertrag im Rahmen des Betriebs einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung geschlossen oder ist für die Erfüllung gemäß dem Vertrag eine solche Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung verantwortlich, so steht der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts dem Ort gleich, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "20",
      "normTitel": "Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "21",
      "normTitel": "Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "22",
      "normTitel": "Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ein Mitgliedstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse haben, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "23",
      "normTitel": "Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Mit Ausnahme von Artikel 7 berührt diese Verordnung nicht die Anwendung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "24",
      "normTitel": "Beziehung zum Übereinkommen von Rom",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung tritt in den Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens von Rom, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und für die aufgrund der Anwendung von Artikel 299 des Vertrags diese Verordnung nicht gilt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Übereinkommens von Rom ersetzt, gelten Bezugnahmen auf dieses Übereinkommen als Bezugnahmen auf diese Verordnung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "25",
      "normTitel": "Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "26",
      "normTitel": "Verzeichnis der Übereinkommen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 17. Juni 2009 die Übereinkommen nach Artikel 25 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Übermittlung",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ein Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Übereinkommen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die in Absatz 1 genannten Kündigungen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "27",
      "normTitel": "Überprüfungsklausel",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens 17. Juni 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Verordnung beigefügt. Der Bericht umfasst:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Untersuchung über das auf Versicherungsverträge anzuwendende Recht und eine Abschätzung der Folgen etwaiger einzuführender Bestimmungen und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine Bewertung der Anwendung von Artikel 6, insbesondere hinsichtlich der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts im Bereich des Verbraucherschutzes."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis 17. Juni 2010 einen Bericht über die Frage vor, ob die Übertragung einer Forderung Dritten entgegengehalten werden kann, und über den Rang dieser Forderung gegenüber einem Recht einer anderen Person. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung sowie eine Folgenabschätzung der einzuführenden Bestimmungen beigefügt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "28",
      "normTitel": "Zeitliche Anwendbarkeit",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung wird auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL IV",
      "gliederungstitel": "SCHLUSSBESTIMMUNGEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "29",
      "normTitel": "Inkrafttreten und Anwendbarkeit",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.Sie gilt ab 17. Dezember 2009, mit Ausnahme des Artikels 26, der ab dem 17. Juni 2009 gilt."
          ]
        }
      ]
    }
  ]
}